Kündigung und Auflösung von Leasingverträgen
Das Leasing stellt eine Form der Finanzierung dar. Zu den Leasingobjekten zählen besonders häufig Fahrzeuge, Immobilien oder auch Maschinen. Um das betreffende Objekt zu leasen wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ein Vertrag abgeschlossen, der so genannte Leasingvertrag.
In diesem wird unter anderem festgehalten, über welchen Zeitraum der Leasingvertrag abgeschlossen wird, wie hoch die einzelnen Raten für den Leasingnehmer sind und in welchen Intervallen diese Raten fällig werden. Damit der Leasinggeber den geschlossenen Leasingvertrag auflösen kann, muss der Leasingnehmer die vertraglichen Pflichten verletzt haben. Dies gilt im gleichen Maße für den Leasingnehmer. So ist es für den Leasinggeber wie auch für den Leasingnehmer nur möglich, den einmal geschlossenen Vertrag aus einem besonders schwerwiegenden Grund aufzulösen. Für den Leasingnehmer gibt es ansonsten nur die Möglichkeit, den Leasingvertrag vorzeitig zu kündigen oder aufzulösen, wenn dies im Leasingvertrag vereinbart wurde. Sollte der Vertrag keine dementsprechenden Regelungen enthalten, gibt es für den Leasingnehmer häufig auch die Möglichkeit den Vertrag vorzeitig zu beenden, wenn der Leasinggeber dem zustimmt. Dies ist in der Praxis häufiger der Fall, obwohl der Leasinggeber dazu rechtlich nicht verpflichtet wäre. Für die vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages fallen in der Regel hohe Kosten in Form von Ausgleichszahlungen an. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen wird die Leasingsumme neu berechnet. Dazu werden die noch fälligen Leasingraten mit dem Restwert des Leasingobjektes und mit einem neuen Zinssatz berechnet. Bei dieser Berechnung wird jedoch in der Regel auch die Wertminderung mit berücksichtigt, welche sich zum Beispiel aufgrund des Alters des Leasingobjektes ergeben.
Aber auch Werterhöhungen, wie zum Beispiel bei einer Immobilie, werden bei der Berechnung berücksichtigt. Aufgrund der Höhe der berechneten Ausgleichszahlungen ist es für den Leasingnehmer in vielen Fällen sinnvoller, den Leasingvertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter laufen zu lassen. In diesem Fall gibt es für den Leasingnehmer noch die Möglichkeit, den Leasingvertrag an eine andere Person zur Weiterführung zu übergeben. Durch diese Übernahme des Leasingvertrages fallen für den Leasingnehmer nicht die hohen Kosten für die Kündigung an. Dieser Leasingübernahme muss der Leasinggeber jedoch zustimmen. In der Praxis stimmt der Leasingeber der Übernahme aber zu, da dadurch für den Leasinggeber keine Kosten anfallen und zudem die Leasingraten weiterhin bezahlt werden. Durch die Leasingübernahme übernimmt die dritte Person sämtliche Pflichten aus dem Leasingvertrag und somit auch die Verpflichtung zur Zahlung der Raten.
Eine weitere Alternative zu der Kündigung oder Auflösung des Leasingvertrages besteht für den Leasingnehmer in einer Untervermietung des Leasingobjektes. Dazu wird die Zustimmung von dem Leasinggeber benötigt. Aber in einigen Leasingverträgen sind dementsprechende Regelungen bereits vorhanden. Eine Untervermietung von Leasingobjekten wird in der Regel nicht bei langfristigen Leasingverträgen angewendet, welche der Finanzierung des Leasingobjektes dienen, sondern diese findet beim Operate Leasing Anwendung. So werden häufig Maschinen oder Fahrzeuge untervermietet, welche in einem Unternehmen nicht mehr benötigt werden, da diese nur geleast wurden, um einen kurzfristigen Ausfall von einer Maschine oder einem Fahrzeuge auszugleichen.