Grundlaufzeit von Leasingverträgen

· Grundlaufzeit von Leasingverträgen

Die Grundlaufzeit von Leasingverträgen lässt sich anhand der unterschiedlichen Daten des Leasingvertrages berechnen. Dazu zählt die gewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjektes, die sogenannte AfA-Zeit (AfA = Abschreibung für Abnutzung), die Nutzungsnotwendigkeit, sowie die Nutzungsintensität. Grundsätzlich lässt sich die Grundlaufzeit von Leasingverträgen in zwei Teile unterscheiden. Dazu zählen die unkündbaren Grundlaufzeiten und die nutzungsabhängigen Grundlaufzeiten.

Die unkündbare Grundlaufzeit von Leasingverträgen findet Anwendung, wenn die Bilanzierung beim Leasing-Geber erfolgen soll. Die unkündbare Grundlaufzeit liegt dabei zwischen 40 und 90 Prozent der AfA-Zeit. Die genaue AfA-Zeit richtet sich nach dem Leasingobjekt und kann der AfA-Tabelle entnommen werden. Die unkündbare Grundlaufzeit von Leasingverträgen hat vor allem für den Leasinggeber steuerliche Vorteile. Die Leasingverträge mit unkündbaren Grundlaufzeiten werden in der Regel für Leasingobjekte genutzt, welche der Leasingnehmer zur langfristigen Erweiterung der unternehmerischen Kapazitäten nutzen möchte. Dieser Vertrag kann mittel- bis langfristig geschlossen werden, und der Leasingnehmer kann den einmal geschlossenen Leasingvertrag während der Laufzeit nicht kündigen. Dadurch birgt ein solcher Leasingvertrag für den Leasingnehmer das Risiko der Fehlinvestition. Der Leasinggeber hingegen erhält durch diese Vertragsart die Möglichkeit, auch spezialisierte Güte zu verleasen, denn er kann sich darauf verlassen, dass die einmal vereinbarte Leasinglaufzeit auch eingehalten wird. Bei spezialisierten Gütern handelt es sich um Leasingobjekte, welche sich durch die Art und Beschaffenheit nur für einen Leasingnehmer eignen, wie es zum Beispiel bei einer speziell hergestellten Maschine für einen Produktionsbetrieb der Fall sein kann.

Die nutzungsabhängige Grundlaufzeit von Leasingverträgen wird mit dem Leasingnehmer individuell vereinbart und richtet sich nach der Art des Leasingobjektes. Die Leasinglaufzeit ist im Gegensatz zu den unkündbaren Grundlaufzeiten kurz. Zudem erhält der Leasingnehmer während der Leasinglaufzeit die Möglichkeit, den Leasingvertrag zu kündigen. Die Leasingverträge mit nutzungsabhängigen Grundlaufzeiten werden vor allem für Leasingobjekte genutzt, welche beim Leasinggeber der kurzfristigen Erweiterung der Kapazitäten dienen. Dazu zählen in der Regel Leasingobjekte mit den neuesten Technologien. Bei dieser Art von Leasingvertrag trägt der Leasinggeber das Risiko einer Fehlinvestition. Aus diesem Grund wird der Leasinggeber bei Leasingverträgen mit nutzungsabhängigen Grundlaufzeiten in der Regel nur Leasingobjekte anbieten, welche nicht spezialisiert sind, sondern welche der Leasinggeber auch an andere Leasingnehmer weitergeben kann.

Nach dem Ablauf der Grundlaufzeit hat der Leasingnehmer, je nach geschlossenem Leasingvertrag, verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Bei einem Leasingvertrag ohne zusätzliche Option kann dieser Leasingvertrag in der Regel nicht verlängert werden, und auch die Kaufoption steht dem Leasingnehmer nicht zur Auswahl. Dadurch wird der Leasingnehmer dem Leasinggeber das Leasingobjekt nach Ende der Vertragslaufzeit zurückgeben. Bei einem Leasingvertrag mit Kaufoption kann der Leasingnehmer das Eigentum am Leasingobjekt nach dem Ablauf der Gundlaufzeit erwerben. Bei einem geschlossenem Leasingvertrag mit Verlängerungsoption erhält der Leasingnehmer, je nach aktueller Lage, die Möglichkeit zu entscheiden, ob er eine Verlängerung der Leasinglaufzeit wünscht. Bei einer vorher vertraglichen Vereinbarung dieser Option erhält der Leasingnehmer in der Regel besonders günstige Konditionen vom Leasinggeber eingeräumt.