Kilometerleasing

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Beim Leasing gibt es verschiedene Varianten bezüglich der Gestaltung von Leasingzeit, den Ratenzahlungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen. In den meisten Fällen wird im Rahmen des Leasing-Vertrages festgehalten, dass zunächst eine Leasing-Sonderzahlung in bestimmter Höhe vom Leasingnehmer zu zahlen ist, anschließend natürlich die Zahlung der Leasingraten während der Laufzeit erfolgen muss und am Ende des Vertrages dann oftmals ein Kaufrecht seitens des Leasingnehmers gegen die Zahlung des Restwertes vorhanden ist.

Neben diesen Modalitäten und den grundsätzlichen Rechten und Pflichten von Leasingnehmer und Leasinggeber können noch weitere Vereinbarungen getroffen werden. Eine nicht selten angewendete Spezifizierung ist das so genannte Kilometerleasing. Es handelt sich hier zunächst um ein „normales“ Leasing im Fahrzeugbereich, in der Regel im privaten Bereich, allerdings wird dann zusätzlich noch eine Vereinbarung bezüglich der gefahrenen Kilometer während der Leasingdauer getroffen. Grundsätzlich hat das Kilometerleasing sogar Vorteile für den Leasingnehmer, da es sich hier um eine sehr gut kalkulierbare Variante von Leasing handelt. Der Kern vom Kilometerleasing besteht darin, dass neben den sonstigen Vertragsbestandteilen und Daten eine bestimmte Anzahl von Kilometern vereinbart wird, die während der Leasingdauer gefahren werden dürfen/können. So könnte eine Vereinbarung zum Beispiel so aussehen, dass sich Leasingnehmer und Leasinggeber darauf einigen, dass eine Fahrleistung von beispielsweise 50.000 Kilometern in den drei Jahren Leasinglaufzeit die Basis der Leasingraten/Sonderzahlung darstellt.

Nach Ende der Vertragslaufzeit wird dann zunächst geschaut, ob die vereinbarte Kilometerleistung unter- oder überschritten wurde, wobei hier meistens eine Toleranz von rund 2.000 Kilometer nach „oben“ und nach „unten“ vereinbart wird. Sollte der Leasingnehmer nun beispielsweise 55.000 Kilometer während der Leasingdauer zurück gelegt haben, müsste er zusätzlich noch einen bestimmten Betrag pro „Mehrkilometer“ an den Leasinggeber zahlen. Auf der anderen Seite bekäme der Leasingnehmer natürlich auch einen bestimmten Betrag pro Kilometer zurück gezahlt, wenn er die „Grenze“ von 50.000 Kilometern (bzw. mit Einrechnung der Toleranzgrenze 48.000 Kilometern) unterschreitet.

Bei dieser Vereinbarung sollte man als Leasingnehmer darauf achten, dass die Beträge pro Kilometer gleich hoch sind, je nachdem, ob die Grenze nun über- oder unterschritten wird. Dieses Kilometerleasing ist daher sehr gut kalkulierbar, weil der Leasingnehmer in den meisten Fällen ungefähr weiß, welche Kilometeranzahl er pro Jahr zurücklegt. Durch diese Art der „Endabrechnung“ kann man als Leasingnehmer zumindest zu einem gewissen Teil selber beeinflussen, wie „teuer“ oder wie „günstig“ die Endabrechnung sein wird.