Anschlussleasingvertrag

· Anschlussleasingvertrag

Der Anschlussleasingvertrag ist ein Vertrag, welcher nach Ablauf der Leasinglaufzeit zwischen dem Leasingeber und dem Leasingnehmer geschlossen werden kann.

So kann der Leasingnehmer im Normalfalll zum Ende der Laufzeit wählen, ob dieser das Leasingobjekt erwerben will, oder ob der Laufzeit ein Leasingvertrag angeschlossen werden soll. Bei dem anschließenden Erwerb des Leasingobjektes hat der Leasingnehmer lediglich den Restwert zu zahlen. Dies bedeutet, dass die bereits gezahlten Leasingraten als bereits gezahlte Raten in den Kaufpreis eingerechnet werden. Ein Leasingvertrags stellt dabei eine Art Nutzungsvertrag für eine vertraglich vereinbarte Zeit dar. Während der Vertragslaufzeit kann der Leasingnehmer über das jeweilige Leasingobjekt verfügen. Zu diesen Leasingobjekten zählen besonders häufig Fahrzeuge, Maschinen oder auch Immobilien. So lässt sich ein Leasingvertrag auch mit einem Mietvertrag vergleichen. Für die Nutzung des Leasingobjektes muss der Leasingnehmer an den Leasinggeber eine Nutzungsgebühr zahlen, die so genannten Leasingraten. Diese Raten werden anhand des Wertes des Leasingobjektes berechnet. Zudem werden die Zinsen, sowie die weiteren Gebühren bei diesen Raten bereits mit eingerechnet. Bei dem Wert des jeweiligen Leasingobjektes wird allerdings nicht von dem vollständigen Wert ausgegangen, sondern es bleibt stets ein Restwert erhalten, welcher in die Berechnung der Leasingraten nicht mit einfließt.

Am Ende der Vertragslaufzeit kann der Leasingnehmer diesen Restwert in einem Betrag bezahlen und erhält somit das Eigentum an dem geleasten Objekt. Deshalb wird ein Leasingvertrag häufig für die Finanzierung von Fahrzeugen oder von Maschinen genutzt. Denn die monatlich zu zahlenden Raten sind in der Regel deutlich günstiger als bei einem reinen Kauf. Aber es kann für den Leasingnehmer auch Gründe geben, dass dieser das Objekt nicht kaufen möchte und einen Leasingvertrag anschließen möchte. Ein Anschlussleasingvertrag kann dann häufig sinnvoll sein, wenn der Leasingnehmer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, den Restwert des Leasingobjektes aufzubringen. Ein weiterer Grund ist, dass der Leasingnehmer auf das neue eingeplante Leasingobjekt noch warten muss und mit diesem Anschlussleasingvertrag die Wartezeit überbrücken möchte. In der Regel sind die zu zahlenden Raten bei einem Anschlussvertrag etwas niedriger als beim ursprünglichen Leasingvertrag. Der Anschlussleasingvertrag sollte dabei häufig innerhalb einer kurzen Frist abgeschlossen werden.

Denn dadurch wird die Bonität nicht erneut überprüft. Sollte zuviel Zeit zwischen dem ursprünglichen Leasingvertrag und dem Anschlussvertrag liegen, kann es vorkommen, das die Bonität des Leasingnehmers erneut überprüft wird und somit würde es eventuell zu keiner Verlängerung des Leasingvertrages kommen können. Ein Anschlussleasingvertrag kann jedoch nicht in allen Fällen geschlossen werden. So hat der Leasingnehmer kein Recht darauf, sondern der Leasinggeber muss diesem zustimmen. Allerdings gibt es auch bereits mit dem Abschluss des ursprünglichen Leasingvertrages die Möglichkeit, ein Anschlussleasing als Option in den Vertrag mit aufzunehmen. Dadurch erhält der Leasingnehmer die Sicherheit, das geleaste Objekt am Ende der eigentlichen Vertragslaufzeit auf jeden Fall weiter nutzen zu können, egal ob dies durch die Zahlung des Restwertes erfolgt, oder ob ein Anschlussleasingvertrag abgeschlossen wird.